Fußball aus Leidenschaft · 1. FC Lok Stendal · seit 1949

Satzung

§1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

  1. Mit der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen
    1. FC Lok Stendal e.V.
  2. Die Vereinsfarben sind rot und schwarz.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Vereinsregister-Nr. 670 eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in 39576 Stendal, Arneburger Straße 83.
  5. Er wurde am 18.02.1949 gegründet.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck - Aufgaben - Grundsätze des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig: verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports in der Sportart Fußball. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb,
    • die Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen sowie Turnieren,
    • die Durchführung von Informationsveranstaltungen,
    • Ausbildung und Einsatz von qualifizierten und vorbildlichen Übungsleitern sowie
    • soziales Engagement und Projektarbeit.
  3. Der Verein mit seinen Mitgliedern bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der 1. FC Lok Stendal e. V. tritt rassistischen, antisemitischen, terroristischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität und fördert die soziale Integration von Minderheiten. Der Verein bietet nur natürlichen und juristischen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
  4. Über die kostenlose Nutzung der Sportanlagen werden Verträge mit den Rechtsträgern abgeschlossen.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Entscheidungen verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im:

  • KSB - Kreissportbund Altmark Stendal e.V.
  • FSA - Fußballverband Sachsen-Anhalt e.V.

§4 Mitgliedschaft - Aufnahme und Beendigung

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

  2. Der Verein führt als Mitglieder:
    (1) Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger erfordert die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
    (2) Fördernde Mitglieder
    Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger erfordert die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
    (3) Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist, sich jedoch besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
    Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

  5. Die Mitgliedschaft endet:
    (1) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist.
    (2) durch Tod des Mitgliedes
    (3) durch Ausschluss
    (4) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich, mit Begründung durch eingeschriebenen Brief, bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Dies muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung des Ausschlussbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    • bei vereinsschädigendem Verhalten, bei Kundgabe rechtsextremistischer, antisemitischer oder terroristischer Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins
    • sowie bei Mitgliedschaft in rechtsextremistischen, fremdenfeindlichen oder terroristischen Parteien oder Organisationen

    (5) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als vier Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
    (6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
    (7) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

§5 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereins- und Gemeinschaftszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend der Beitragsordnung den Jahresmitgliedsbeitrag sowie bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr und ggf. eine Umlage zu zahlen.
  4. Die Höhe des Beitrages und der Umlage (höchstens 30,00 € pro Jahr) sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich. (Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.)

§6 Organe des Vereins

Die Organe des 1. FC Lok Stendal e.V. sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand - (nachfolgend Präsidium genannt)
  • der erweiterte Vorstand - das erweiterte Präsidium

§7 Mitgliederversammlung - Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, ggf. im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und Anträge in der Tagespresse (Volksstimme - Ausgabe Stendal; Altmark Zeitung - Ausgabe Landkreis Stendal) sowie durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vereins.
  4. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden - dem Präsidenten; bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstandsvorsitzenden - dem Vizepräsidenten geleitet.
  7. Das Präsidium kann der Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen. Diese stimmt darüber mit einfacher Mehrheit ab.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§8 Mitgliederversammlung - Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Ehrenmitglieder.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§9 Mitgliederversammlung - Zuständigkeit und Aufgaben

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Fälligkeiten entsprechend der Beitragsordnung
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
    • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Rahmen von Berufungsfällen
    • Entscheidung über die Gründung weiterer Abteilungen
    • Beschlussfassung über Anträge zu Satzungsänderungen oder anderer Ordnungen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Auflösung des Vereins

§10 Mitgliederversammlung -Ablauf und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung bei Wahlen muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  5. Über Anträge zu Satzungsänderungen durch Mitglieder kann nur abgestimmt werden, wenn diese 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sind und in der Einladung mitgeteilt wurden.
  6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlichen Antrag beim Vorstand, unter Angabe von Gründen, von mindestens 1/3 der Mitglieder.
  8. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. dem Versammlungsleiter und jeweils benannten Schriftführer zu unterschreiben.

§11 Der Vorstand - Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    • dem/der Vorstandsvorsitzenden - Präsidenten/-in,
    • dem/der 2. Vorsitzenden - Vizepräsidenten/-in,
    • dem/der stellvertretender/-de Vizepräsidenten/-in,
    • dem/der Schatzmeister/in,
  2. Das Präsidium kann den Vorstand erweitern (= erweitertes Präsidium). Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums erhalten keine Vollmachten und sind beratend, unterstützend tätig.
  3. Der erweiterte Vorstand - das erweiterte Präsidium besteht aus:
    • dem/der Jugendwart/-in,
    • dem/der Medien-/Pressebeauftragten/-in,
    • dem/der Trainer/-in der 1. Herren-Mannschaft.

§12 Der Vorstand - Aufgaben - Beschlussfassung

  1. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben innerhalb des Präsidiums.
  3. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilung „Fußball“ und ist berechtigt, zur Unterstützung „Ausschüsse“ einzusetzen.
  4. Präsidiumsmitglieder bzw. im Auftrag des Präsidiums handelnde Personen können für ihre Tätigkeit Aufwendungsersatz entsprechend der Finanzordnung erhalten.
  5. Das Präsidium kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  6. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertreters.
  7. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und dem jeweils benannten Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.

§13 Der Vorstand-Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Präsidiumsmitglieder vertreten.

§14 Der Vorstand-die Wahl

  1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der §§ 2 und 4 bekennen und dafür innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten.
  3. Die Wiederwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes ist möglich.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist das Präsidium berechtigt, dieses Amt durch Kooptation zu besetzen.

§15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Buchführung und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters und der übrigen Präsidiumsmitglieder.

§16 Ordnungen

  1. Zur Durchführung/Umsetzung der Satzung hat das Präsidium eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Datenschutzordnung sowie eventuell eine Sportstätten-Nutzungsordnung zu erlassen.
  2. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Präsidiums beschlossen.
  3. Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Ordnungen erlassen.

§17 Datenschutzordnung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  3. Als Mitglied der oben aufgeführten Verbände § 3 ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Instrument (Spieler/Trainer etc.), Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
  4. Im Rahmen der Pressearbeit informiert der Verein die regionale Tagespresse (Volksstimme und Altmark Zeitung) über Leistungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die zuständigen Verbände über den Widerspruch des Mitglieds.
  6. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse der Sportwettkämpfe, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett und auf der Homepage des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.
  7. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  8. Der Verein hat lt. Datenschutzordnung ein Kooperationsabkommen mit einem Steuerberatungsunternehmen im Rahmen der Geschäftsbuchführung.
  9. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Präsidiumsmitglieder.
  2. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stendal oder an eine andere gemeinnützige Vereinigung der Stadt Stendal, die ähnliche Zwecke wie der 1. FC Lok Stendal e. V. verfolgt.

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.11.2019 beschlossen worden.

Der Vorstand
des 1. FC Lok Stendal e. V.

Stendal, 08.11.2019